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Satzung

 

der Stiftung

 

„Das Krokodil“

 

 

 

Präambel

 

 

Mit Ihr aus einer Erbschaft zur Verfügung stehenden Mitteln errichtet die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, Stiftungsaufsicht, entsprechend dem Wunsche des Erblassers die Stiftung „Das Krokodil“. Der Erblasser wollte ungenannt bleiben.

 

 

§ 1

 

Name, Rechtsform, Sitz

 

 

(1)     Die Stiftung führt den Namen

 

          „Das Krokodil“

 

          Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(2)     Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

 

 

§ 2

 

Stiftungszweck

 

 

(1)     Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

 

(2)     Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht:

 

a.       Durch Förderung gemeinnütziger Natur- und Umweltschutzorganisationen, etwa des Worldwide Fund for Nature (WWF), entweder in Form allgemeiner finanzieller Unterstützung oder in Form der gezielten Förderung bestimmter Projekte. Es können auch Gelder für Projekte im Ausland zur Verfügung gestellt werden; soweit möglich sollen auch Projekte in der Freien und Hansestadt Hamburg mittelbar oder unmittelbar gefördert werden.

 

b.       Soweit die finanzielle Situation der Stiftung dies zuläßt, durch Durchführung eigener Natur- und Umweltschutzprojekte.

 

(3)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(4)     Die Stiftung enthält sich politischer Aktivitäten. Insbesondere soll sie sich nicht für oder gegen die Nutzung der Kernenergie aussprechen.

 

 

 

§ 3

 

Stiftungsvermögen

 

 

(1)     Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

 

 

(2)     Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

 

(3)     Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Bestand zu erhalten, d. h. entsprechend der Inflationsrate zu erhöhen. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.

 

(4)     Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmung der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen. In den ersten drei Jahren des Bestehens der Stiftung können die Erträge im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

 

 

§ 4

 

Anlage des Stiftungsvermögens

 

 

(1)     Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Nur maximal 30 % des Stiftungskapitales dürfen in Aktien, Fonds- und Unternehmensanteilen oder vergleichbaren Werten angelegt werden.

 

(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 


§ 5

 

Stiftungsvorstand

 

 

(1)     Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus 3 bis 5 Personen besteht. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit der im Stiftungsgeschäft berufenen vier Vorstandsmitglieder ist – unbeschadet der Regelung des Satzes 7 – nicht befristet; die Amtszeit später hinzugewählter Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Die Vorstandsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheiden die Vorstände aus ihrem Amt aus.

 

(2)     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall seiner Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

 

(3)     Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluß abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.

 

(4)     Der Vorstand hat einen Vorsitzenden, dieser einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die erste Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind im Stiftungsgeschäft bestimmt; im folgenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(5)     Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Sachauslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zuläßt. Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen dürfen nur gezahlt werden, sofern das Stiftungsvermögen inflationsbereinigt über € 500.000,-- liegt und der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erläßt; sie dürfen 0,5 % des Stiftungsvermögens nicht übersteigen.

 

(6)     Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

 

 

 

§ 6

 

Aufgaben des Vorstandes

 

 

(1)     Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

 

(2)     Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zuläßt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.

 

(3)     Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

 

 

§ 7

 

Vertretung der Stiftung

 

 

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

 

 

 

§ 8

 

Beschlußfassung des Vorstandes

 

 

(1)     Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

 

(2)     Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

 

(3)     Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlußsache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

 

 

 

§ 9

 

Vorstandssitzungen

 

 

(1)     Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muß der Vorstand einberufen werden.

 

(2)     Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

 

 

 

§ 10

 

Geschäftsjahr

 

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

 

§ 11

 

Satzungsänderung

 

 

Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

 

 

§ 12

 

Auflösung

 

 

(1)     Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

 

(2)     Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluß zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein, gemeinnützige GmbH) zwecks Verwendung für den Natur- und Umweltschutz.

 

(3)     Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 13

 

Aufsicht und Inkrafttreten

 

 

(1)     Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

 

(2)     Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.